Satzung
§ 1 Name
Der Verein führt die Bezeichnung Ski-Zunft Stuttgart-Rohr 1960 e. V. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart mit der Vereinsregisternummer 1694 eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart.
§ 2 Zweck
- Die Ski-Zunft Stuttgart-Rohr 1960 e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigen- wirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Das Amt des Vereinsvorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt. Die Mitgliederversammlung kann abweichend davon beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.
- Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStg. (Anmerkung Ehrenamts-Pauschale) ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand.Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
- Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
- Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen
- Förderung und Pflege der Jugendarbeit
- Gewährleistung eines regelmäßigen geordneten Spielbetriebs
- Durchführung und Abhaltung von Sportveranstaltungen, Vorträgen und Versammlungen
- Bestrebungen und Aktivitäten parteipolitischer, konfessioneller und rassistischer Art sind im Verein ausgeschlossen.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e. V. sowie aller Sportfachverbände, deren Sportarten er betreibt. Er unterwirft sich auch hinsichtlich seiner Mitglieder den Satzungsbestimmungen und Ordnungen dieser Organisationen.
§ 5 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können natürliche Personen (ordentliche Mitglieder) und Personenvereinigungen (außerordentliche Mitglieder) werden.
- Erwerb der Mitgliedschaft:
Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes auf Grund eines schriftlichen Aufnahmeantrags.Minderjährige bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter; die Zustimmung eines Elternteils gilt ausdrücklich auch im Namen des anderen Elternteils als erteilt.
- die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme. Der Beginn der Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitgliedes wird durch besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Vorstand festgelegt.
- Mitglieder, die sich im besonderen Maße um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag eines Vereinsorgans vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder und sind von jeglichen Beitragszahlungen befreit.
- Verlust der Mitgliedschaft:
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitgliedes.
- Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt eines ordentlichen Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis spätestens 30.9. und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam. Für Austrittserklärungen Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag bestimmten Regeln entsprechend.
- Der Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied:
- mit der Bezahlung eines Beitrages für länger als ein Jahr nach Mahnung im Rückstand ist,
- die Bestimmungen der Satzung und die Interessen des Vereins in grober Weise verletzt,
- Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt oder
- sich in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vereinsleben unehrenhaft verhält.
- Der Ausschlussbeschluss ist schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen innerhalb von zwei Wochen ein Berufungsrecht an die nächstfolgende Mitgliederversammlung zu, zu der er einzuladen ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Wirksamkeit des Ausschlusses endgültig. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.
- Die Beendigung der außerordentlichen Mitgliedschaft ergibt sich aus der zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Vorstand getroffenen Vereinbarung.
- Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins, sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
- Ordentliche Mitglieder:
Jedes über 16 Jahre alte ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in Mitgliederversammlungen teilzunehmen und besitzt das aktive und passive Wahlrecht.
Ordentliche Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Ver- eins teilzunehmen und die Angebote des Vereins zu nutzen. - Außerordentliche Mitglieder:
Das außerordentliche Mitglied ist berechtigt, nach Maßgabe der vom Vorstand gefassten Beschlüsse bestimmte Einrichtungen des Vereins zu nutzen.
Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht. Es steht ihnen das Recht zu, durch einen Vertreter an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
§ 7 Beiträge
Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge (insbesondere: Mitgliedsbeitrag, Umlagen) zu entrichten. Darüberhinaus können auch Dienstleistungen, die von den Mitgliedern zu erbringen sind, in der Mitgliederversammlung beschlossen wer- den. Die Einzelheiten regelt eine Beitragsordnung, die in der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
§ 8 Die Organe
Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Ausschuss
- Der Vorstand
§ 9 Die Mitgliederversammlung
- Jeweils im zweiten Quartal des neuen Geschäftsjahres findet eine Mitgliederversammlung (ordentliche Mitgliederversammlung) statt. Sie ist vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens einen Monat zuvor durch schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Anträge müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht sein. Diese Anträge werden unverzüglich den Mitgliedern durch Aushang im Vereinsheim bekannt gegeben. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind. Über ihre Zulassung entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Für Satzungsänderungen einschließlich Änderungen des Zwecks ist allerdings eine Mehrheit von zwei Drittel, für die Auflösung des Vereins eine solche von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich. Bei allen Abstimmungen werden ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen nicht mitgezählt.
- Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands und der Abteilungsverantwortlichen
- Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
- Entlastung der Mitglieder des Ausschusses
- Wahl der Mitglieder des Ausschusses
- Wahl der Kassenprüfer
- Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, etwaiger Zusatzbeiträge und Umlagen sowie Dienstleistungen.
- Entscheidung über Berufung gegen Ausschlussbeschlüsse
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
- Beschlussfassung über Erlass und Änderung der Beitragsordnung
- Bestätigung der Jugendordnung
- Beschlussfassung über finanzielle Aufwendungen über 10.000.- EUR im Einzelfall
- Beschlussfassung über vom Vorstand oder vom Ausschuss aus ihren Zuständigkeitsbereichen der Mitgliederversammlung zur Entscheidung zugewiesene Angelegenheiten
- Der Vorstand hat das Recht, bei Bedarf jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Er ist dazu verpflichtet,wenn das Interesse des Vereins dies erfordert, oder wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes die Einberufung beantragt.
§10 Der Ausschuss
- Dem Ausschuss gehören an:
- die Mitglieder des Vorstandes
- die Abteilungsverantwortlichen
- der/die Wanderwart/e
- der/die Seniorenwart/e
- der/die Vergnügungswart/e
- der/die Platzwart/e
- der/die Verantwortliche/n für die Vereinsheimbewirtschaftung
- der/die Verantwortliche/n für Sonderbewirtschaftungen
- die Frauenwartin
- der stellvertretende Jugendwart
- zwei Beisitzer aus der Mitgliedschaft
- je ein Vertreter der außerordentlichen Mitglieder
- ein Vertreter des Fördervereins
- Dem Ausschuss obliegt die Beschlussfassung über:
- den Haushaltsplan
- finanzielle Aufwendungen des Vereins über 5.000.- bis zu 10.000.- € im Einzelfall
- über – und außerplanmäßige Aufwendungen
- Veranstaltungen des Vereins
- Termingestaltung
- Verwaltung und Vergabe von Hallenzeiten und Platzbelegungen
- Aufnahme und Auflösung von Sportarten oder Abteilungen
- alle abteilungsübergreifenden Angelegenheiten
- Ordnungen des Vereins, mit Ausnahme der Beitragsordnung und der Jugendordnung
- Nachwahlen bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung bei vorzeitigem Ausscheiden eines Ausschussmitglieds aus seinem Amt
- Der Vorstand beruft den Ausschuss zwei Wochen vor dem Termin mit einer Tagesordnung ein und leitet die Sitzung. Es können Teilausschüsse gebildet und einberufen werden.
- Für die Beschlussfassung in den Ausschusssitzungen gilt §9;3 entsprechend. Der Ausschuss ist ohne Rücksicht auf die erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitglieder des Ausschusses werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.
§ 11 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- dem Schriftführer
- dem Jugendwart
- dem Sportwart
- dem Pressewart
- Der 1. Vorsitzende kann zur Unterstützung seiner Aufgaben bis zu zwei weitere Personen als Beiräte mit Sitz und Stimme in den Vorstand berufen. Deren Amtszeit endet spätestens mit der Amtszeit des 1. Vorsitzenden.
- Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten,insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens.
Er hat folgende Aufgaben wahrzunehmen oder dafür Sorge zu tragen:
- Erledigung der Geschäftsführung,
- Bearbeitung von Grundsatzfragen des Sport – und Vereinslebens
- Instandhaltung und Unterhaltung der Vereinsanlagen,
- Pflege und Überwachung der mit Dritten geschlossenen Verträge,
- Klärung der Finanz–,Steuer– und Vermögensfragen,
- Vertretung des Vereins gegenüber überfachlichen Sportorganisationen sowie kommunalen und staatlichen Einrichtungen,
- Entwicklung sportlicher Jugendarbeit sowie Jugendpflege und Erziehung,
- Öffentlichkeitsarbeit,
- Aufstellung eines Etatentwurfs,
- Bekanntmachung der wichtigsten Beschlüsse aus den Organen des Vereins,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- Aufnahme von Mitgliedern,
- Beschlussfassung zum Ausschluss von Mitgliedern.
- Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über finanzielle Aufwendungen bis zu 5.000.- EUR im Einzelfall.
- Die Sitzungen des Vorstands werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von einer Woche unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder auf telekommunikativem Weg einberufen.
- Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden oder im Vertretungsfall die Stimme des 2. Vorsitzenden. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das von dem 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
- Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer. 1. Vorsitzender und 2. Vorsitzender haben Einzelvertretungsbefugnis, Schatzmeister und Schriftführer können den Verein nur gemeinsam vertreten.
§ 12 Abteilungen
Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder sie werden im Bedarfsfall gegründet. Sie werden durch die/den Abteilungsverantwortliche/n geleitet.
§ 13 Vereinsjugend
Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des Vereins.Sie arbeitet nach der Vereinsjugendordnung, die sich die Jugendvollversammlung gibt bzw. von dieser geändert werden kann. Die Jugendordnung bzw. eine Änderung dieser Ordnung muss von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.
§ 14 Kassenprüfer
Die Kassenführung ist von zwei Kassenprüfern zu prüfen, die nicht Mitglied des Ausschusses sein dürfen und von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre zuwählen sind. Über das Ergebnis ihrer Prüfung berichten sie der Mitgliederversammlung.
§ 15 Ordnungen
Der Verein kann sich Ordnungen geben.
§ 16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Württembergischen Landessportbund, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Beschlossen am 15. Mai 1964
Geändert und neu gefasst am 25. Mai 1979
Neu geändert und neu gefasst am 27. April 1984
Neu geändert und neu gefasst am 08. Mai 1993
Neu geändert und neu gefasst am 05. Mai 2006
Neu geändert und neu gefasst am 08. Mai 2009
Neu geändert und neu gefasst am 19. Mai 2013
Ski – Zunft
Stuttgart-Rohr1960 e. V.
Peter Raez Thomas Bode
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender
Wurde in dieser Satzung nur die männliche Form gewählt, ist selbstverständlich auch die weibliche Form beinhaltet.